Kindesunterhalt

Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhalt.
Für minderjährige Kinder ist dieser in bar zu zahlen von dem Elternteil, der das Kind nicht beherbergt. 
Die Höhe hängt ab von dem Alter des Kindes und dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und ist in der so genannten Düsselsorfer Tabelle und unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte geregelt. 
Für Mecklenburg-Vorpommern ist dies das OLG Rostock. Die Tabellen werden ständig (meist zum 01.01. und zum 01.07. eines Jahres) an die Einkommensentwicklung angepasst.
Die Höhe des Kindesunterhalts hängt jedoch von vielen zusätzlichen Faktoren ab - etwa dem Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen, der Frage, ob er weitere Kinder oder Familienangehörige zu versorgen hat, ob er von seinem Einkommen Abzüge vornehmen darf (etwa für den Arbeitsweg).
Deshalb kann eine seriöse Berechnung nur im Rahmen eines Beratungsgesprächs erfolgen. Alles andere wäre reine Spekulation. Vorsicht daher auch immer vor Informationen im Internet - insbesondere in Foren und bei Programmen, die die Unterhaltshöhe vermeintlich berechnen können.
Kindesunterhalt ist übrigens bei minderjährigen Kindern grundsätzlich an den betreuenden Elternteil zu zahen. Ersatzlösungen - wie etwa die Errichtung eines Sparbuchs oder Versicherungsvertrages, in den dann der Unterhaltsbetrag fließen soll, sind in der Regel nicht zulässig.
Anspruch auf Unterhalt haben übrigens auch volljährige Kinder, sofern sie ihren Unterhalt nicht bereits allein decken können. In der Regel bis zum Ende des ersten Ausbildungsweges. Das muss nicht immer das Ende der Lehre oder des Studiums sein!
Der Unterhalt für Volljährige wird allerdings anders berechnet, als der von Minderjährigen und ist von beiden Elternteilen zu tragen.
Auch hier sind seriöse Angaben über die Höhe nur im Rahmen einer ausführlichen Beratung möglich.